fotojournalistin urheberrecht I urheberrechtsverletzungen
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Urheberrecht
Fotografen unterliegen gemäß § 72 UrhG (siehe unten) dem urheberrechtlichen Schutz.
Das
Urheberrecht schützt geistiges Eigentum des Urhebers vor unrechtmäßiger
Nutzung Dritter. Geschützen Werke sind u. A. auch
Fotografien. Ungefragtes Kopiern, Verwenden und Druck der
hier bzw. im Fotoalbum/Bildarchiv gezeigten Fotografien ist Bilderdiebstahl und illegal. Dies stellt eine Rechtsverletzung dar und ist kein Kavaliersdelikt.
Wird eine derartige Urheberrechtsverletzung festgestellt, hat der
Urheber (die Fotografin) Anspruch auf Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüche sowie das Recht auf Vergütung der unerlaubten
Nutzung. Die Berechnung hierbei erfolgt nach gängigen
Vergütungssystemen einschlägiger Berufsverbände. Zusätzlich sind
bei Urheberrechtsverletzungen Strafzuschläge an den Urheber zu zahlen, teilweise in Höhe von mehreren hundert Euro. Neben den anfallenden Lizenzzahlungen trägt derjenige, der die Bilder unerlaubt nutzt, auch die Anwaltskosten. Bilderdiebstahl
wird vom Gesetzgeber nicht als Bagatelle
angesehen und ist zum Teil sogar mit Haftstrafe bedroht.
Urheberrechtsverletzungen werden von mir konsequent verfolgt!
Meine Fotografien sind geschützt durch einen sichtbaren Copyright-Vermerkt. Zusätzlich kann man sie über unsichtbare Signaturen, die mehrfach über das Bild hinweg als Wasserzeichen eingebettet sind (eine gängige Methode bei Fotografen), identifizieren. Mit Hilfe eines Webcrawlers kann man automatisch nach unautorisierten Bildern suchen. Fundorte der Bilddateien werden gemeldet. Bilder, die auf einen Computer herunter geladen wurden, kann man auch noch nach dem Löschen der betreffenden Bilddateien auf dem Rechner ausfindig machen.
Eine Lokalisierung von Personen die eine Urheberrechtsverletzung vorgenommen haben, bzw. deren Rechner auf dem ein unerlaubter Download erfolgt ist, ist möglich. Betroffene Personen haben die Möglichkeit, zur außergerichtlichen Schadensbegrenzung und können sich telefonisch oder per eMail melden. Wird diese Möglichkeit nicht wahr genommen, hat dies Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, Strafzuschläge in nicht unerheblicher Höhe sowie die Begleichung der Anwaltskosten zur Folge.
§ 72 Lichtbilder
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