fotojournalistin   urheberrecht I urheberrechtsverletzungen
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Urheberrecht

Fotografen unterliegen gemäß § 72 UrhG (siehe unten) dem urheberrechtlichen Schutz.

Das Urheberrecht schützt geistiges Eigentum des Urhebers vor unrechtmäßiger Nutzung Dritter. Geschützen Werke sind u. A. auch Fotografien. Ungefragtes Kopiern, Verwenden und Druck der hier bzw. im Fotoalbum/Bildarchiv gezeigten Fotografien ist Bilderdiebstahl und illegal. Dies stellt eine Rechtsverletzung dar und ist kein Kavaliersdelikt. Wird eine derartige Urheberrechtsverletzung festgestellt, hat der Urheber (die Fotografin) Anspruch auf Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie das Recht auf Vergütung der unerlaubten Nutzung. Die Berechnung hierbei erfolgt nach gängigen Vergütungssystemen einschlägiger Berufsverbände. Zusätzlich sind bei Urheberrechtsverletzungen Strafzuschläge an den Urheber zu zahlen, teilweise in Höhe von mehreren hundert Euro. Neben den anfallenden Lizenzzahlungen trägt derjenige, der die Bilder unerlaubt nutzt, auch die Anwaltskosten. Bilderdiebstahl wird vom Gesetzgeber nicht als Bagatelle angesehen und ist zum Teil sogar mit Haftstrafe bedroht.

Urheberrechtsverletzungen werden von mir konsequent verfolgt!

Meine Fotografien sind geschützt durch einen sichtbaren Copyright-Vermerkt. Zusätzlich kann man sie über unsichtbare Signaturen, die mehrfach über das Bild hinweg als Wasserzeichen eingebettet sind (eine gängige Methode bei Fotografen), identifizieren. Mit Hilfe eines Webcrawlers kann man automatisch nach unautorisierten Bildern suchen. Fundorte der Bilddateien werden gemeldet. Bilder, die auf einen Computer herunter geladen wurden, kann man auch noch nach dem Löschen der betreffenden Bilddateien auf dem Rechner ausfindig machen.

Eine Lokalisierung von Personen die eine Urheberrechtsverletzung vorgenommen haben, bzw. deren Rechner auf dem ein unerlaubter Download erfolgt ist, ist möglich. Betroffene Personen haben die Möglichkeit, zur außergerichtlichen Schadensbegrenzung und können sich telefonisch oder per eMail melden. Wird diese Möglichkeit nicht wahr genommen, hat dies Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, Strafzuschläge in nicht unerheblicher Höhe sowie die Begleichung der Anwaltskosten zur Folge.

§ 72 Lichtbilder

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

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